Regelung für Entschuldigungen (z.B. im Krankheitsfall)
Auszug aus "Schul- und Beamtenrecht", Europa Lehrmittel Verlag:
Verhinderung der Teilnahme am Unterricht
Ist ein Schüler an der Teilnahme am Unterricht z.B. wegen Krankheit verhindert, muss die Entschuldigung unverzüglich erfolgen. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung schriftlich oder mündlich zu erfüllen.
Im Falle fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.
Beispiel:
Montag- Erster Tag der Verhinderung
Dienstag – Entschuldigung muss im Laufe des Tages eingehen
Freitag- Spätester Eingang der schriftlichen Entschuldigung, falls zuvor eine mündliche Entschuldigung erfolgte.
Bei einer Krankheitsdauer von mehr als drei Unterrichtstagen bei Teilzeitschulen bzw. zehn Unterrichtstagen bei Vollzeitschulen kann ein ärztliches Attest verlangt werden. Bei auffallend häufigen Erkrankungen kann die Schule auch auf Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses bestehen.
Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fächern
Sofern ein Schüler vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit werden will, ist ein rechtzeitiger Antrag erforderlich. Bei gesundheitlichen Gründen, z.B. im Fach Sport, muss auch ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden.
Über die langfristige Befreiung entscheidet der Schulleiter.
Beurlaubung
Die Beurlaubung vom Unterricht ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich: Eine Beurlaubung von bis zu zwei Unterrichtstagen kann der Klassenlehrer aussprechen. Ansonsten ist der Schulleiter zuständig. Kein Grund für die Beurlaubung eines Schülers ist die Verlängerung der Schulferien oder günstigere Reiseangebote vor Beginn der Schulferien.
